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Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Kollektive Rechtsbeugung

Straftaten nach Gesetz, Literatur, Rechtsprechung

Rechtsbeugung (§ 339 StGB):

Ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Rechtsprechung des BGH zu § 339 StGB.

Leipziger Kommentar
zu § 339 StGB :

Ein Urteil, Verwaltungsakt besteht aus 3 Teilen, dem Tatbestand, der Begründung und Rechtsfolge.

Die Beugung des Rechts ist deshalb in 3 Formen möglich:

1) im Tatbestand als Tatsachenverdrehung (Sachverhaltsverfälschung),
2) in der Begründung als falsche Rechtsanwendung und
3) als Rechtsfolgenbestimmung durch ein falsches Strafmaß.

Bei der Tatsachenfeststellung ist eine objektive Beugung des Rechts dann gegeben, wenn der Richter oder Staatsanwalt entgegen den prozessualen Rechtsvorschriften für die Fallaufklärung und Beweiserhebung Tatsachen annimmt oder unterdrückt.

Betrug (§ 263 StGB):

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtrum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In besonderers schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2) einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbei führt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusten von Vermögenswerten zu bringen,

3) eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


 


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Amtsmissbrauch durch Akteneinsicht erkennbar

Im Zusammenhang mit den Grundstücken Ku-damm 12/13 und 14/15 ist zur Begründung der Strafanzeigen, Anträge die Tatsache vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt worden, dass die am 20.9.1985 [1.958 KB] -aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] - eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] nicht unterschrieben haben.

Die Staatsanwälte und Richter haben die Eintragung des Eigentumswechsels am 20.9.1985 [952 KB] - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung - ausgelassen, unterdrückt und den Abschluss eines schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] als "Tatsache" unterstellt, frei erfunden, diesen inhaltlich zitiert und tatrichterlich "ausgelegt", um die von ihnen erwarteten, gewollten, erkauften, erpressten Einstellungsbescheide zu Gunsten der Beschuldigten und Urteile zu Gunsten der z.B. im Rubrum von KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] genannten Abgeordneten, Beamten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, CDU-Mitglieder, "Parteispender", Straftäter, angeblich als "GbR Ku-damm 12-15" begründen zu können.

Würden die Staatsanwälte im Inhalt ihrer Bescheide und/oder Richter in den Urteilstatbeständen die aktenkundige Tatsache erkennbar festgestellt haben, dass die am 20.9.1985 [952 KB] -aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] - eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB] nicht unterschrieben haben, dann hätten sie die von ihnen gewollten Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse zu Lasten, zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Betrugs-, Korruptionsopfer nicht begründen können, aber zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft), die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Richter-, Straftäterhilfe, Untätigkeit, Gehörsverletzung und willkürliche Anwenung des Prozessrechts verhindert haben.


 


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Betrug und Straftaten im Amt mit Richterhilfe

Der Straftatbestand der Rechtsbeugung wird nicht schon erfüllt, wenn der Inhalt der von den Richtern unterschriebenen Beschlüsse und die von ihnen angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände durch den Akteninhalt, den Inhalt der von den Beamten angelegten, geführten, paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten sowie der öffentlichen Register (Grund-, Denkmalbücher und Liegenschaftskataster) nicht gedeckt wird.

Der für die Erfüllung der Straftat der Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz ist aber erfüllt worden, weil die Richter den Inhalt ihrer Protokolle, Beschlüsse und die von ihnen angeblich festgestellten Urteilstatbestände frei erfunden haben.

Die Richter haben die substantiierten Anträge auf (deklaratorsche) Berichtigung der Protokolle und Urteilstatbestände dem Akteninhalt, der Tatbestandsverwirklichung, Wahrheit entsprechend und die Gehörsrügen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Inhalt der von den Richtern unterschriebenen Protokolle, Beschlüsse und Urteilstatbestände wird durch den Akteninhalt nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.



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Tatbestände zur Urteilsbegrundung frei erfunden

Die Richter können jeden von ihnen gewollten Beschluss, jedes von ihnen gewollte Urteil begründen, wenn sie wie im Zusammenhang mit den Grundstücken Ku-damm 12/13 und 14/15 den Urteilstatbestand durch Auslassungen und Unterstellungen frei erfinden, was aber nicht offensichtlich, sondern nur durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbestände werden durch den Akteninhalt nicht gedeckt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Weil die Erfüllung von Straftaten im Amt, die Rechtsbeugung durch Akteneinsicht erkennbar ist, haben die Richter die zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten nicht angefordert, nicht beigezogen, keine Akteneinsicht genommen, keine Akteneinsicht gewährt.

Würden die Richter aber die Gehörspflicht erfüllt, das Willkürverbot beachtet, die zum Beweis genau bezeichneten Akten beigezogen, Akteneinsicht genommen, Akteneinsicht gewährt und den Akteninhalt in den Urteilstatbeständen erkennbar festgestellt, in Erwägung gezogen haben, dann hätten sie die von ihnen gewollten Beschlüsse, Urteile nicht begründen können.

Die Richter hätten dann auch zwangsläufig die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft), Zahlung, Annahme von illegalen "Parteispenden", die dafür gewährten Leistungen im gegenseitigen Leistungsaustausch (Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung), die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht des Landes Berlin, der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Amtsträger, Richter begründen müssen, was sie im koordinierten, kollektiven, kollusiven Zusammenwirken durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozess-, Verfahrensrechts, Rechtsbeugung verhindert haben.



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Richtermacht nur durch Auslegung

Die Richter können trotz aller Machtfülle die aktenkundige Tatsache nicht ändern, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg am 20.9.1985 [1.958 KB] die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG als Alleineigentümerin gelöscht und anschießend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Gesamthandseigentümer der Grundstücke Ku-damm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ,

2) Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck den angeblich schriftlichen Gv mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen (Zahlungen, Dienste) nicht erfüllt haben, die "Unterschriften" von Kind, Schröder, Schöne, Sikatzis und Krause nur aufkopiert, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen und

3) seit ihrer gemeinschaftlichen Einigung, Auflassung und ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB] bis heute mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung, Gesamthandsberechtigung untereinander im Innen- sowie im Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblielben sind, keine Volllmachten erteilt, keine Willens-, Steuererklärungen abgegeben, keine Anträge gestellt, keine Verträge geschlossen haben und solche- nicht existierenden - Verträge durch einen gegenseitigen, ggf. umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.


 


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Vörsätzliche Gehörsverletzung = Rechtsbeugung

Würden die Richter ihre Gehörspflicht erfüllen, das Willkürverbot beachten, die Tatsache erkennbar feststellen, dass

1) Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen worden sind, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 und

2) diese den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben,

dann hätten sie die von ihnen gewollten Urteile nicht begründen können, diese wieder aufheben, zwangsläufig die Straftaten im Amt aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch vorsätzliche Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts verhindert haben.



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Trotz Gewaltenteilung - Gewaltenverfilzung

Richterhilfe zur Unterdrückung der Straftaten im Amt

Im Zusammenhang mit der damaligen Antes-, illegalen CDU-Parteispendenaffäre 1985/1987, dem "Kind-Konzern", den jeweils zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, u.a. Ku-damm 12/13 und 14/15 haben die Amtsträger (Justiz, Finanzen, Stadtentwicklung, Wirtschaft) und Zivil-, Finanz- und Verwaltungsrichter kollektiv, koordiniert, kollusiv zusammengewirkt, was durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die Richter haben im Inhalt ihrer Beschlüsse und der von ihnen angeblich festgestellten Urteilstatbestände

1) die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher, aufgrund der not. Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 und der UB/VM des FA für Grunderwerbsteuern (§§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG) ausgelassen, unterdrückt und

2) den Abschhluss eines angeblich schriftlichen Gesellschaftsvertrages (GV) mit Datum 21.5.1984 nicht als Rechtsfolge, sondern als angebliche Tatsache unterstellt, frei erfunden und diesen zur Begründung ihrer Urteile ausgelegt.

Nach dem Akteninhalt ist dieser von den in Abt. 1 der Grundbücher namentlich eingetragenen9 Auflassungsempfänger, Eigentümer (als GbR) nicht unterschrieben worden, was durch Akteneinsicht erkennbar ist.

Der Inhalt der Verwaltungsakte und die von den Richtern angeblich "festgestellten" Urteilstatbstände werden durch den Akteninhalt, die Tatbestandsverwirklichung nicht gedeckt, was im Vertrauen in den angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht, einfachen Vergleich des Inhaltes der Verwaltungsakte, Urteilstatbestände erkennbar ist.



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Richter: Grundstückserwerb durch Kaufvertrag !!

Um das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 den in den Rubren namentlich genannten 78 Personen, als "GbR Kurfürstendamm 12-15", darunter den RAuNen Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck zurechnen zu können, vgl. Grundbuchberichtigungsurteil KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] , haben die Richter trotz Eigentumsgarantie und Willkürverbot im kollektiven, kollusiven Zusammenwirken in den Urteilstatbeständen

1) die Eintragung von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) am 20.9.1985 [943 KB] - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] (Sachenrecht; §§ 873, 925 BGB, 47 GBO, 28 I BBauG, 22 I GrEStG) ausgelassen, unterdrückt,

2) als angebliche Tatsache unterstellt, dass das Eigentum an den Grundstücken bereits am 29.5.1984 [1.820 KB] durch den not. Kaufvertrag auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" gem. § 433 BGB !! übergegangen ist und behauptet, dass

3) die im Rubrum genannten weiteren ca. 70 Personen bereits im 2. Halbjahr 1984 durch den schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] gesamthänderische Miteigentümer geworden sind, damit eine grundbesitzende "Publikums-Eigentümer-GbR-Kurfürstendamm 12-15" entstanden ist.



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Urteile gegen Denkgesetze

Die Victoria-Lebensversicherungs-AG war noch bis zu ihrer Löschsung am 20.9.1985 in Abt. 1 der Grundbücher - aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] - Alleineigentümeirin der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB] und 14/15 [994 KB] .

Man benötigt deshalb keine juristische Sachkenntnis, sondern nur gesunden Menschenverstand um zu erkennen, dass die in den Rubren von KG 3 U 1223/89 [6.292 KB] und LG 12.0.272/90 [661 KB] namentlich genannten Kläger zu 1) - 78) als "GbR Kurfürstendamm 12-15" nicht bereits im 2. Halbjahr 1984 ! Gesamthandseigentümer geworden sein können.



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Richtertätigkeit: lesen, lachen, lochen

Seit 1987 bis heute, im Zeitraum von 20 Jahren haben der gesamthänderische Miteigentümer Braun, der alleinige Bauherr Pientka, die Hotel garni Pientka GmbH und HoGa Hotel garni GmbH in mehr als 50 Verfahren zur Begründung ihrer Anträge gegenüber den Zivil-, Finanz-, Verwaltungsgerichten vorgetragen, unter Urkundenbeweis gestellt, dass

1) das GBA beim AG Ch´burg erst am 20.9.1985 [943 KB] Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen hat, und zwar aufgrund der vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkundeten Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und

2) diese den angeblich schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] nicht unterschrieben haben, die Unterschriften von Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht geleistet worden sind, erkennbar fehlen.



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Richter als kriminelle Vereinigung

Seit nunmehr 20 Jahren haben die Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Bundes-, Verfassungsrichter trotz Bindung an Recht, Gesetz, Gehörspflicht und das Willkürverbot vorsätzlich im Inhalt ihrer Beschlüsse und der angeblich von ihnen "festgestellten" Urteilstatbestände die vorstehende, aktenkundige, entscheidungserhebliche Tatsache ausgelassen, unterdrückt und die Anträge auf (deklaratorische) Tatbestandsberichtigung dem Akteninhalt entsprechend, die Gehörsrügen als unbegründet zurückgewiesen und die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen, verworfen, was im Vertrauen in den "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht aber erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Der gesamthänderische Miteigentümer Braun [6.292 KB] sowie Pientka, die Hotel garni Pientka GmbH und die HoGa Hotel garni GmbH [1.383 KB] als entreicherte Betrugs-, Korruptionsopfer sind durch die Zwangsvollstreckung der Willkürurteile der Zivilrichter zu Gunsten der in den Rubren namentlich genannten 78 Personen, Amtsträger, Beamten, Notare, Rechtsanwälte, CDU-Parteimitglieder, angeblich als "GbR Kurfürstendamm 12-15" faktisch entschädigungslos enteignet worden, in wirtschaftliche Not geraten (§§ 263 III, 339 StGB).

Anschließend sind die Zivil-, Finanz-, Verwaltungsrichter trotz Tätigkeitspflicht im koordinierten, kollektiven, kollusiven Zusammenwirken untätig geblieben, haben sämtliche Klagen der Betrugsopfer durch Prozessurteile als unzulässig zurückgewiesen, um weiter durch Gehörsverletzung und willkürliche Anwendung des Prozessrechts die gemeinschaftichen Straftaten im Amt unterdrücken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch nicht begründen zu müssen, was durch die von ihnen erlassenen Urteile und durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.

Die Zivil-, Finanz-, Verwaltungsrichter haben sich trotz Gehörspflicht und Willkürverbot zur Begründung ihrer Prozessurteile zu Lasten der entreicherten Kläger als Betrugsopfer nicht auf den Inhalt der Schriftsätze, nicht auf die zum Beweis vorgelegten Aktenteile in Fotokkopie, nicht auf den Inhalt der zum Beweis genau bezeichneten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, nicht auf den Akteninhalt, sondern sich zur gegenseitigen Richter-, Straftäterhilfe ausschließlich auf die richterlichen Urteilsbegründungen gestützt.

Das koordinierte, kollektive, kollusive Zusammenwirken der Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Bundes-, Verfassungsrichter wird nachfolgend unter Beweis gestellt.



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