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Ausplünderung der landeseigenen Betriebe
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Für "Parteispenden" Beihilfe zum Betrug
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Im Zusammenhang mit den in Berlin gelegenen Grundstücken Lietzenburger Str. 83/Pfalzburger Str. 87, Habsburgerstr. 10., Knesebeckstr. 77 und Hagenstr. 21/Taubertstr. 1 sind die Miteigentümer Kind [3.976 KB]
und Schröder [3.665 KB]
wegen gemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Im Zusammenhang mit den Grundstücken Ku-damm 12/13 und 14/15 haben die Staatsanwälte mit Zustimmung der Strafrichter auf die Erhebung einer öffentlichen Klage verzichtet, sind gemeinschaftlich untätig geblieben.
Die Staatsanwälte haben diese Ermittlungsverfahren gegen Kind und Schröder aber nicht eingestellt, weil ihr Betrugsverdacht unbegründet war, sondern unter dem Vorwand, dass Kind und Schröder in den anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt werden.
Tatsächlich haben die weisungsgebundenen Staatsanwälte die Ermittlungsverfahren im größten Betrugsfall "GbR Ku-damm 12-15" - aufgrund von Dienstanweisungen ihrer Vorgesetzten (Amtsjargon: lex Kind) - einstellen müssen, um die Korruption in der Verwaltung (Justiz, Finanzen, Bauen, Wohnen) unterdrücken, die korrupten Abgeordneten, Senatoren schützen zu können.
Die Betrüger Kind und Schröder haben nämlich an die korrupten Abgeordneten illegale "Parteispenden" aus ihrer Betrugsbeute gezahlt.
Die erpressbar gewordenen Abgeordneten haben anschließend Dienstanweisungen an ihre Untergebenen zur Verleitung, Erfüllung von Straftaten im Amt, zur Beihilfe zum Betrug erteilt, um die eigenen Straftaten unterdrücken zu können.
Die Beamten bei den Strafverfolgungs- und Finanzbehörden haben keine Einsicht in die Buchführungsunterlagen, Geschäfts-, Kassenbücher, Kontenauszüge, Steuerakten genommen, keine gegenseitige Amtshilfe geleistet.
Sie haben die Betrugsopfer genannt, die Betrugsbeute von Kind und Schröder in Millionen-Höhe festgestellt, die bargeldlosen Überweisungen auf Schweizer Konten nur teilweise festgestellt, die Verwendung der Betrugsbeute, die Zahlungen von illegalen "Parteispenden", Schmiergelder an die Abgeordneten, Senatoren für die Beihilfe zum Betrug aber unterdrückt.
Die Beamten bei den Strafverfolgungs-, Finanzbehörden sind trotz Tätigkeitspflicht gemeinschaftlich untätig geblieben, um durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Straftäterhilfe die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) unterdrücken zu können, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch nicht begründen zu müssen, was nicht offensichtlich, sondern nur durch Akteneinsicht erkenn-, beweis-, unbestreitbar ist.
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29.5.1984: Grundstückskaufvertrag
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Am 29.8.1984 [1.820 KB]
ist zwischen der VICTORIA sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) ein KV über die Grundstücke Ku-amm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen worden.
Die 9 Käufer als "GbR Ku-damm 12-15" haben ihre GbR-Beiträge nicht geleistet, das Gesellschafts-, Eigenkapital von 30 Mio. DM nicht eingezahlt und mangels Eigen- und/oder Fremdkapital den Grundstückskaufpreis von 35 Mio. DM nicht gezahlt.
Am 30.7.1985
hat die VICTORIA dem Notar Dr. Vinck mitgeteilt, dass sie den Kaufpreis von 35 Mio. DM für die Grundstücke Ku-damm 12/13 und 14/15 in Erfüllung des KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
erhalten habe, jetzt die Einigung, Auflassung beurkundet und der Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt, gestellt werden kann.mehr
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1.8.1985: Übergang von Nutzen und Lasten
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Am 1.8.1985 sind die Nutzen und Lasten von der VICTORIA auf die 9 Käufer als "GbR Ku-damm 12-15" übergegangen (vgl. KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
, § 3 Nr. 5).
Am 1.8.1985 hat die VICTORIA den landeseigenen Berliner Versorgungsbetrieben, d.h., der Stadtreinigung, dem Wasserwerk und der Bewag (Elektrizität, Fernwärme) mitgeteilt, dass die Nutzen und Lasten an den Grundstücken Ku-damm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Ku-damm 12-15" übergangen sind, die Zählerstände mitgeteilt und sämtliche Verträge gekündigt.
Am 29.8.1985 [578 KB]
haben die VICTORIA und die 9 Käufer als "GbR Ku-damm 12-15" ihre Einigung und die Auflassung dahin erklärt und von dem Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Ku-damm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
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20.9.1985: Eigentumsumschreiibung
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Am 20.9.1985 [1.958 KB]
hat das GBA die VICTORIA gelöscht und Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR), Eigentümer der Grundstücke Ku-damm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
des FA für GrESt.
Die VICTORIA hat den Berliner Versorgungsbetrieben auch die Grundbuchauszüge zum Beweis dafür vorgelegt, dass sie am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 - als Grundstückseigentümerin gelöscht wurde.
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Der bereits einschlägig hafterfahrene Stb Wolfgang Kind hatte bereits seit 1983 illegale "Parteispenden", Schmiergelder an die korrupten Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses, Senatoren gezahlt und diese anschließend zum Erlass von Dienstanweisungen an Untergebene zur Verleitung, Erfüllung von Straftaten im Amt genötigt, erpresst.
Die Abgeordneten, der Regierende Bürgermeister und die jeweiligen Senatoren für Justiz, Finanzen, Bauen und Wirtschaft haben
Die Berliner Versorgungsbetriebe, Stadtreinigung, Wasser- und Elektrizitätswerke werden vom Senator für Wirtschaft und Betriebe kontrolliert, sind weisungsgebunden.
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Untätigkeit der Berliner Versorgungsbetriebe
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Obwohl die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind die landeseigenen Versorgungsbetriebe (Wasserwerke, Stadtreinigung, Bewag) weiterhin tätig geblieben, haben ihre Lieferungen und Leistungen zu Gunsten der 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) nicht eingestellt, sondern diese weiter erbracht.
Obwohl den Sachbearbeitern bei den landeseigenen Versorgungsbetrieben die Eigentumsumschreibung am 20.9.1985 bekannt geworden ist, sind sie gleichwohl gegenüber den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben.
Nach den Akten, Buchführungsunterlagen, Kassenbüchern, Kontoauszügen usw. haben die Mitarbeiter der landeseigenen Versorgungsbetriebe die 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) niemals zum Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen aufgefordert bzw. mit diesen keine Verträge geschlossen.
Die Mitarbeiter der leistenden Versorgungsbetriebe haben den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) auch niemals Rechnungen für ihre geldwerten und umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zugestellt und von diesen in Ermangelung von Rechnungen seit dem 1.8.1985 bis heute auch keinen Zahlungen erhalten.
Weil die Berliner Versorgungsbetriebe gemeinschaftlich untätig geblieben sind bzw. keine Rechnungen erstellt haben, haben die 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger, Vermieter (in GbR) deshalb gegenüber den jeweiligen, überwiegend gewerblichen Mietern und Nutzern der in den Gebäuden Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 gelegenen Räumlichkeiten für die Jahre 1985 bis heute keine nachprüfbaren Betriebskostenabrechnungen vorgelegt, keine Betriebs-, Bewirtschaftungskosten geltend gemacht, von den Mietern, Nutzern keine Zahlungen erhalten und keine Zahlungen an die Versorgungsbetriebe geleistet.
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Folgen einer pflichtgemäßen Tätigkeit
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Weil die landeseigenen Versorgungsbetriebe als Anstalten des öffentlichen Rechts seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 bis heute gegenüber den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind, kann es sich nicht um ein fahrlässiges Verhalten handeln.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft ist für die Verwaltung der landeseigenen Versorgungsbetriebe zuständig und die jeweiligen Amtsträger sind zur Dienst-, Fachaufsicht verpflichtet.
Weil die Sachbearbeiter bei den Versorgungsbetrieben (Stadtreinigung, Wasser-, Elektrizitätswerke) jedoch gegenüber den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) seit dem 1.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind und die Ausstellung von Rechnungen ausdrücklich abgelehnt haben, drängt sich der Verdacht auf, dass die aufsichtsverpflichtete Senatsverwaltung für Wirtschaft die entsprechenden Dienstanweisungen zur rechtswidrigen Untätigkeit erteilt hat.
Würden die weisungsgebundenen Mitarbeiter der landeseigenen Versorgungsbetriebe den 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) die erbrachten Lieferungen und Leistungen für den Zeitraum vom 1.8.1985 bis heute in Rechnung stellen und die bis heute nicht verjährten Zahlungen in Millionen-Höhe fordern, dann würden sie zwangsläufig die Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken, was sie im Wege der gegenseitigen Amtsrägerhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer gemeinschaftlich bis heute verhindert haben.
Weil die 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) gemeinschaftlich untätig geblieben sind bzw. keine Rechtsverhältnisse begründet haben, sind die Zahlungsansprüche der landeseigenen Versorgungsunternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber den rechtsgrundlos bereicherten 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) seit dem 1.8.1985 bis heute nicht verjährt.
Weil die 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) und die landeseigenen Versorgungsbetriebe seit dem 1.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind bzw. keine Rechtsverhältnisse begründet haben, ist bis heute auch keine Zahlungs- und keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
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Dienstanweisung zur pflichtwidrigen Untätigkeit
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Wären die Mitarbeiter der landeseigenen Versorgungsbetriebe pflichtgemäß tätig geworden, die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) zum Abschluss von Verträgen aufgefordert und diese gemeinschaftlich untätig geblieben sein, dann hätten die Versorgungsbetriebe ihre Lieferungen und Leistungen einstellen müssen.
Würden die Amtsträger bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft ihre Treue-, Sachaufsichtpflicht erfüllt und die landeseigenen Versorgungsbetriebe durch Dienstanweisungen zur Leistungseinstellung angewiesen haben, dann wären zwangsläufig die Straftaten im Amt aufgedeckt worden, was die Amtsträger bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer bis heute verhindert haben.
Würden die landeseigenen Versorgungsbetriebe aufgrund der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) im Sept./Okt. 1985 ihre Lieferungen und Leistungen eingestellt haben, dann hätten auch die übrigen Amtsträger (Bauen, Wirtschaft, Finanzen, Justiz) untätig bleiben müssen.
Mit Blick auf die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) sind die Amtsträger jedoch im kollusiven Zusammenwirken tätig geworden, wo sie hätten untätig bleiben müssen und sind untätig geblieben, wo sie hätten tätig werden müssen.
Die Amtsträger wollten offenkundig gemeinschaftlich die Aufdeckung der illegalen Parteienfinanzierung (Korruption) im Wege der gegenseitigen Amtsträgerhilfe zu Lasten von Berlin als Untreue-, Korruptionsopfer vertuschen.
Würden die landeseigenen Versorgungsbetriebe ihre geldwerten Lieferungen und Leistungen gegenüber den rechtsgrundlos bereicherten 9 Auflassungs-, Leistungsempfängern (in GbR) seit dem Übergang von Nutzen und Lasten am 1.8.1985 bis heute in Rechnung stellen und die bisher nicht verjährten Zahlungsansprüche in Millionen-Höhe zu Gunsten von Berlin geltend machen, dann würden sie zwangsläufig die gemeinschaftliche Erfüllung der bisher nicht verjährten Straftaten aufdecken, was die Amtsträger und Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe durch gemeinschaftliche Untätigkeit bis heute verhindert haben.
Die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der landeseigenen Versorgungsbetriebe gegenüber den 9 Auflassungs-, Leistungsempfänger (in GbR) ist den Buchführungsunterlagen, Kassenbücher, Kontenauszügen, Steuerakten usw. zu entnehmen und kann nicht bestritten werden.
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