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Prof. Dr. Hertin auf Kosten seiner Mandanten
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Betrugsopfer rechtsgrundlos bereichert
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Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit der Einigung, Auflassung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, ist Prof. Dr. Hertin mit Blick auf die von ihm am 24.7.1985 [1.417 KB]
beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisse über 35 Mio. DM auf Kosten seiner Mandanten und Betrugsopfer rechtsgrundlos bereichert worden.
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29.5.84: Grundstückskaufvertrag
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Am 29.5.1984 [1.820 KB]
ist zwischen der VICTORIA sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) ein Kaufvertrag über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen worden.
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Vollmacht nur für Nordemann, Vinck und Hertin
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In § 7 des KV [1.820 KB]
haben die Vertragsparteien die Renogehilfin Schröer, den Büroleiter Hübner und den Notar Dr. Hertin bevollmächtigt, alles Erforderliche vorzunehmen, was dem Eigentumswechsel dienlich ist.
Von dieser Vollmacht durfte nur in Urkunden Gebrauch gemacht werden, die von dem amtierenden Notar Dr. Vinck, seinem Vertreter oder dessen Sozien Dr. Hertin und/oder Prof. Dr. Nordemann im Amt aufgenommen werden.
Durch diese Vollmacht wurden die Notare Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin zur Beurkundung verpflichtet und von einer eigenen, anteiligen Beteiligung an dem gesamthänderischen Grundstückserwerb ausgeschlossen.
Die Notare Prof. Dr. Nordemann [2.274 KB]
, Dr.Vinck [1.401 KB]
und Dr. Hertin [2.274 KB]
haben jedoch zur Vorspiegelung falscher Tatsachen, Täuschung und Irrtumserregung den Abschluss von Kaufverträgen über eine Beteiligung an dem GbR-Anteil des Dr. Sikatzis [1.539 KB]
von 1.250 Mio. DM und eine Beteiligung an der Erwerber-GbR behauptet, die jedoch im Blick auf die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
durch einen gegenseitigen Leistungsaustausch nicht erfüllt worden sind.
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19.12.84: Schein-Kaufvertrag des RA Dr. Hertin
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Am 19.12.1984 [1.539 KB]
hat z.B. Dr. Hertin zum Schein mit Dr. Sikatzis einen Kaufvertrag über Beteiligung von 250.000,-- DM an dessen im KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
genannten GbR-Anteil von 1.250.000,-- DM geschlossen und von dem Käufer RAuN Krause beurkunden lassen, der jedoch nach den Akten zwischen den Vertragsparteien durch einen gegenseitigen Leistungsaustausch (Beteiligung gegen Entgelt) nicht erfüllt worden ist
Gegenstand der not. Verhandlung war der Schein-GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
, der nach den Akten von den 9 Käufern (in GbR) nicht unterschrieben und durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist.
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15.3.85: Schein-Kaufvertrag des RA Dr. Hertin
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Am 15.3.1985 [2.274 KB]
hat Dr. Hertin zum Schein mit Kind einen Kaufvertrag über eine Beteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Preis von 250.000,-- DM geschlossen, der nach den Akten zwischen den Vertragsparteien durch einen gegenseitigen Leistungsaustausch (Beteiligung an den "ErwerberGbR" gegen Entgelt) nicht erfüllt worden ist.
Gegenstand des Schein-KV vom 15.3.1985 war der Schein-GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
, der nach den Akten von den 9 Käufern (in GbR) nicht unterschrieben und mit Blick auf ihre gemeinschaftliche Untätigkeit und die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist.
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22.7.85: Grundschuldbestellung über 26 Mio. DM
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Am 22.7.1985 [696 KB]
hat der Büroleiter Hübner als Vertreter der VICTORIA sowie der "GbR Kurfürstendamm 12-15", bestehend aus Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck eine Grundschuld über 26 Mio. DM zu Gunsten der DKB bestellt und von dem Notar Dr. Hertin beurkunden lassen.
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RAuN Prof. Dr. Hertin von Skrupeln geplagt
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Anschließend wollten Kind und Hübner als Vertreter ohne Vertretungsmacht abstrakte Schuldanerkenntnisse über 35 Mio. DM zu Gunsten der DKB und zu Lasten der ca. 70 Betrugsopfer erklären und von dem Notar Dr. Hertin beurkunden lassen.
Der RAuN Dr. Hertin wollte sich jedoch an dem kriminellen Geschehen nicht beteiligen, hat die Beurkundung abgelehnt und bereits damals angekündigt, die Sozietät mit Prof. Dr. Nordemann und Dr. Vinck wegen der engen Zusammenarbeit mit dem bereits hafterfahrenen Kind und den Ermittlungen der StALG (68 Js 114/85) zu verlassen.
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24.6.85: Beurkundung zur Existenzvernichtung
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Am 24.7.1985 [1.417 KB]
hat der Notar Dr. Hertin dennoch die von Kind und Hübner als Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärten abstrakten Schuldanerkenntnisse über 35 Mio. DM beurkundet, der DKB vollstreckbare Ausfertigungen zu Lasten bzw. zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzen der ca. 75 Betrugsopfer erteilt, den ahnungslosen Opfern jedoch bis heute keine Ausfertigungen oder Abschriften erteilt.
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Prof. Hertins Geldgier größer als seine Skrupel
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Der Notar Dr. Hertin hat die Gebühren für seine Beurkundung am 22.7.1985 [696 KB]
(30.862,60 DM) nicht von den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und am 24.7.1985 [1.417 KB]
(39.542,04 DM) nicht von den ca. 80 Betrugsopfern bzw. nicht von den namentlich genannten "Leistungsempfängern", sondern von dem persönlichen Konto des hafterfahrenen und der StALG erneut verfolgten Kind erhalten.
Nach den Steuerakten, Buchführungsunterlagen, der Vereinbarung vom 22.7.1987 [390 KB]
und dem Prüfbericht des FA Charlottenburg vom 30.3.1990 [1.170 KB]
hat der Notar Dr. Hertin von der bmc-GmbH (Gesellschafter Dr. Schöne, Metz, Dill) 250.000,-- DM erhalten, und zwar unter dem Vorwand seiner angeblichen Vermittlung der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 an die 9 Auflassungsempfänger (in GbR), tatsächlich wohl für seine Beurkundung der abstrakten Schuldanerkenntnisse und die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen am 24.7.1985 [1.417 KB]
zu Lasten der Betrugsopfer bzw. seine Beteiligung an dem kriminellen Geschehen.
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30.7.85: Grundschuldeintragung ohne Valutierung
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Am 30.7.1985
hat das GBA die von dem RAuN Dr. Hertin beurkundeten Grundschulden über 26 Mio. DM zu Gunsten der DKB in den Grundbüchern Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen, und zwar aufgrund der Bewilligung der VICTORIA als Alleineigentümerin sowie der 9 Käufer (in GbR) vom 22.7.1985 [696 KB]
.
Weil die 9 Käufer (in GbR) gegenüber der DKB gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben die eingetragenen Grundschulden niemals valutiert.
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30.7.85: Kaufpreiszahlung durch Betrugsopfer
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Am 30.7.1985 haben die Mitarbeiter der DKB Bode und Uloth telegrafisch 26 Mio. DM auf das Konto der VICTORIA überwiesen, und zwar aufgrund der am 24.7.1985 [1.417 KB]
von dem Notar Dr. Hertin beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisse zu Lasten von ca. 80 Personen über 35 Mio. DM bzw. zweckgebunden zur Zahlung der 3. Kaufpreisrate bzw. zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 29.5.1984 [1.820 KB]
.
Am 30.7.1985
hat die VICTORIA - jedoch nur dem Notar Dr. Vinck - mitgeteilt, dass sie die 3. Kaufpreisrate von 26 Mio. DM, damit den Gesamtkaufpreis von 35 Mio. DM erhalten habe und nunmehr die Auflassung beurkundet und der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt werden kann.
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31.7.85: Versuch auf Eigentumsumschreibung
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Am 31.7.1985
hat Dr. Hertin als Notarvertreter dem GBA den Kaufvertrag vom 29.5.1984 [1.820 KB]
, die UB/VM [1.958 KB]
und die Kaufpreisbestätigung der VICTORIA vom 30.7.1985
eingereicht und den Antrag gestellt bzw. den Versuch unternommen, das Eigentum aufgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB ! umschreiben zu lassen.
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19.8.85: Ohne Auflassung keine Eintragung
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Weil das Eigentum an einen Grundstück nicht aufgrund eines Kaufvertrages (§ 433 BGB), sondern nur durch Einigung und Auflassung (§§ 873, 925 BGB) übergehen kann, hat das GBA am 19.8.1985 erwartungsgemäß den Notar Dr. Vinck zur Beurkundung der Auflassung aufgefordert.
Mit Blick auf die am 24.7.1985 [1.417 KB]
beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisse und die vollstreckbaren Ausfertigungen über 35 Mio. DM zu Lasten der ca. 70 Betrugsopfer haben die Notare Dr. Vinck und Dr. Hertin die Beurkundung der Einigung, Auflassung abgelehnt bzw. diese nicht beurkundet, so dass zur Beurkundung nur der RAuN Prof. Dr. Nordemann übrig geblieben ist.
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29.8.85: Einigung und Auflassung
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Am 29.8.1985 [578 KB]
hat nun die Renogehilfin Schroer für die VICTORIA sowie die "GbR Kurfürstendamm 12-15", bestehend aus Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck die Einigung und Auflassung dahingehend erklärt und von Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
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20.9.85: Eigentumsumschreibung
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Am 20.9.1985 hat das GBA antragsgemäß die VICTORIA gelöscht und Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
eingetragen, und zwar aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
.
Weil nach den Akten die 9 Eigentümer (in GbR) mangels Eigen- und Fremdkapital die Grunderwerbsteuern von 700.000,-- DM und den Kaufpreis von 35 Mio. DM nicht bezahlt haben, ist das Eigentum an den Grundstücken rechtswirksam gem. §§ 873, 925 BGB, 22 I GrEStG, 47 GBO, 70 ff. VersAufG rechtswirksam, jedoch rechtsgrundlos grunderwerbsteuer- und schuldenfrei übergegangen.
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23.10.85: Erwartete Inhaftierung von Kind
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Am 23.10.1985 ist der bereits hafterfahrene Mitauflassungsempfänger Kind erneut und erwartungsgemäß in Gegenwart des RA Wellmann inhaftiert worden, und zwar wegen des Verdachts der gefährlichen Brandstiftung mit Todesfolge (Lietzenburger-, Pfalzburger Str., hier), des Betruges, der Bestechung (illegale CDU-Parteispenden) und anschließenden Nötigung, Erpressung von politisch bestellten Amtsträgern.
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5.11.85: Versammlung der Betrugsopfer
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Am 5.11.1985 [456 KB]
hat in der Anwaltskanzlei Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin eine Versammlung stattgefunden, jedoch nicht der in der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
genannten 9 Auflassungsempfänger (in GbR), sondern der ahnungslosen ca. 70 Betrugsopfer, die in dem von Prof. Dr. Hertin beurkundeten, abstrakten Schuldanerkenntnis vom 24.7.1985 [1.417 KB]
genannt sind.
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Wellmann ohne Vollmachten handlungsunfähig
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Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben, hat der RA Wellmann ausweislich des Protokolls vom 5.11.1985 [456 KB]
sofort erklärt, dass er aufgrund der Vollmachtswiderrufe bzw. ohne Vertretungs-, Verfügungsvollmachten nicht rechtswirksam handeln kann.
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6.3.86: GV vom 21.5.1984 nicht unterschrieben
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Am 6.3.1986 [1.651 KB]
haben die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin als anwaltliche Vertreter des Mitauflassungsempfängerns und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den Mitauflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.
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4.1.88: Auslassung ist die schlimmste Lüge
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Würde Prof. Dr. Hertin als Prozessbevollmächtigter des RA Wellmann dem KG wahrheitsgemäß erklärt haben, dass Prof. Dr. Nordemann die Einigung, Auflassung am 29.8.1985 [578 KB]
beurkundet hat und die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seither im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte er seinen Antrag am 4.1.1988 [2.014 KB]
und die Richter Krahn, Görtz, Knorn hätten ihr Urteil KG 2 U 6933/87 zu Gunsten von RA Wellmann und seines Prozessbevollmächtigten Dr. Hertin und zu Lasten von Pientka als Betrugs-, Korruptionsopfer nicht begründen können.
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13.1.88: 1 Mio. DM woher und wohin
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Am 13.1.1988 [181 KB]
hat Pientka zu Gunsten des Mitauflassungsempfängers Dr. Sikatzis und seiner Prozessbevollmächtigten Dr. Hertin, Prof. Dr. Nordemann erklärt, gegenüber Dritten nicht zu behaupten, dass Dr. Sikatzis angeblich 1 Mio. DM auf ein Nummernkonto in der Schweiz eingezahlt habe.
Am 16.2.1990 [570 KB]
hat der Mitauflassungsempfänger und Zeuge Schröder dem OStALG Fätkinheuer erklärt, dass sie (Kind und Schröder) 1 Mio. DM als angebliche Maklerprovision an Prof. Dr. Nordemann "ausgekehrt haben".
Kind [735 KB]
und Schröder können die 1 Mio. DM jedoch nur von dem Konto der ihnen gehörenden Schweizerischen IRS AG bei der S.G. Warburg Bank AG, Zürich, Gartenstr. 26 an Prof. Dr. Nordemann oder den mit ihm seit 1964 eng befreundeten Dr. Sikatzis [1.967 KB]
in bar ausgezahlt haben.
Wo Prof. Dr. Nordemann die 1 Mio. DM gelassen hat, die er von Kind und Schröder erhalten hat, ist bisher ungeklärt geblieben.
Dieser Betrag ist im Prüfbericht des FA Charlottenburg vom 30.3.1990 [1.170 KB]
nicht erwähnt und 800.000,-- DM sind von dem Konto der bmc-GmbH an die RAuNe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck und Dr. Hertin unter dem Vorwand der "Maklerprovision" gezahlt worden.
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Hertins Lügen durch Akteneinsicht erkennbar
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Würde Prof. Dr. Hertin als Kläger und angeblicher Prozessbevollmächtigter gegenüber dem KG wahrheitsgemäß erklärt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
nicht unterschrieben haben und seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätte er seine Anträge in den Verfahren KG 3 U 7105/87 [4.278 KB]
; 3 U 1223/89 [6.292 KB]
, 20 U 988/91 [1.222 KB]
, 20 U 8105/93 [2.434 KB]
, LG 12.0.272/90 [661 KB]
usw. nicht begründen können und zwangsläufig die Straftaten aufdecken müssen, was er zu eigenen Gunsten und zu Lasten seines Mandanten Braun und der Betrugsopferopfer verhindert hat.
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Prof. Hertin ist nicht Miteigentümer geworden
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Nach den paginierten Akten haben die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben, sind seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben (§§ 718, 719 BGB), so dass Prof. Dr. Hertin nicht an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15, nicht an dem im KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
vereinbarten und den UB/VM [1.958 KB]
zu entnehmenden Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM als rechnerische Bezugsgröße anteilig beteiligt worden bzw. nicht Miteigentümer geworden ist.
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Hertin durch Kaufvertrag vom 15.3.85 Miteigentümer
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In Kenntnis der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der gemeinschafltichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) hat Prof. Dr. Hertin gleichwohl behauptet, dass er bereits am 15.3.1985 [2.274 KB]
aufgrund seines Kaufvertrages mit Kind und des integrierten, jedoch nicht unterschriebenen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB]
Miteigentümer geworden und mit einem GbR-Anteil von 250.000,-- DM an dem angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM einer Publikums-Eigentümer-GbR Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 anteilig gem. 433 BGB ! (dinglich) beteiligt worden sei.
Weil die VICTORIA jedoch bis zu ihrer Löschung am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
- Alleineigentümerin der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
war, kann Prof. Dr. Hertin entgegen seiner Behauptung nicht bereits am 15.3.1985 [2.274 KB]
aufgrund des "Kaufvertrages" gem. § 433 BGB ! rechtswirksam Miteigentümer geworden sein.
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Ende 1990 hat Prof. Dr. Hertin "Kasse" gemacht
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Ende 1990 [1.577 KB]
hat der bösgläubige Prof. Dr. Hertin als angeblicher Miteigentümer seit dem 15.3.1985 [2.274 KB]
mit der ebenfalls bösgläubigen 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG einen Kaufvertrag über seinen angeblichen GbR-Anteil von 275.000,-- DM an angeblichen Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM zum Kaufpreis von 1.416.682,-- DM geschlossen, ist von seinen angeblich anteiligen, jedoch nicht existierenden Schulden bei der Deutsche Kreditbank für Baufinanzierung und der Württembergische Hypothekenbank von 927.461,-- DM befreit worden und hat 357.456,-- DM als Auszahlung erhalten.
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FA HH: Prof. Hertin seit 1.1.86 Miteigentümer
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Der RAuN Prof. Dr. Hertin ist in dem von ihm am 24.7.1985 [1.417 KB]
beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnis über 35 Mio. DM zu Gunsten der DKB und in der von Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB]
beurkundeten Einigung, Auflassung als Auflassungsempfänger nicht genannt.
Am 5.10.1992 hat das örtlich, sachlich unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst angeblich einheitliche, gesonderte Vermögensfeststellungsbescheide zum 1.1.1986 [1.055 KB]
erlassen (§§ 180 I Nr. 3 AO) und trotz des Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen u.a. dem RAuN Prof. Dr. Hertin einen GbR-Anteil an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 (Einheitswert: 3.440.200,-- DM) von 80.556,-- DM, ein Guthaben von 3.397,-- DM, Schulden von 823.287,-- DM und angebliche Steuerschulden von 2.770,-- DM zugerechnet.
Ebenfalls am 5.10.1992 hat das FA HH einen Feststellungs-, Vermögensbescheid zum 1.1.1987 [846 KB]
erlassen und dem RAuN Prof. Dr. Hertin einen GbR-Anteil an den nach der Auflassung vom 11.6.1986 [1.029 KB]
übrig gebliebenen Grundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 (Einheitswert: 1.565.400,-- DM) von 36.660,-- DM, einen Anspruch auf Steuererstattungen von 12.143,-- DM, Schulden von 688.804,-- DM zugerechnet.
Der RAuN Prof. Dr. Hertin ist jedoch in dem abstrakten Schuldanerkenntnis vom 24.7.1985 [1.417 KB]
als Schuldner, der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
als Erwerber und vom 11.6.1986 [1.029 KB]
als Veräußerer nicht genannt.
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FA HH: Negative Einkünfte zur Steuerverkürzung
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Am 19.8.1997 hat das unzuständige FA HH-Barmbek-Uhlenhorst angeblich einheitliche, gesonderte Feststellungsbescheide für 1986 [2.905 KB]
erlassen (§ 180 I Nr. 2a AO), dem RAuN Prof. Dr. Hertin 23,419/1.000 bzw. einen GbR-Anteil von 250.000,-- DM, bezogen auf das angebliche Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM, negative Einkünfte aus V+V der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 von (minus) 147.384,-- DM, Sonderwerbungskosten von 18.579,-- DM zum Zwecke der rechtsgrundlosen Steuerverkürzung zugerechnet, die Prof. Dr. Hertin gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt Charlottenburg (West) geltend gemacht hat.
Ebenfalls am 19.8.1997 hat das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst "einheitliche", gesonderte Feststellungsbescheide für 1987 [3.754 KB]
erlassen, dem RAuN Prof. Dr. Hertin einen GbR-Anteil jetzt von 23.563/1.000 bezogen auf das angebliche Gesellschaftskapital von 10.675 Mio. DM, negative Einkünfte aus V+V der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 von (minus) 141.378,-- DM zum Zwecke der rechtsgrundlosen Steuerverkürzung zugerechnet, die Prof. Dr. Hertin ebenfalls gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt Charlottenburg (West) geltend gemacht hat.
Ebenfalls am 19.8.1997 hat das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst "einheitliche", gesonderte Feststellungsbescheide erlassen.
Der RAuN Prof. Dr. Hertin ist jedoch in dem abstrakten Schuldanerkenntnis vom 24.7.1985 [1.417 KB]
, den Auflassungen vom 29.8.1985 [578 KB]
und 11.6.1986 [1.029 KB]
, dem angeblichen "Darlehensvertrag" mit der WHB über 14 Mio. DM vom 25.10.1986 [403 KB]
, den Mietverträgen (vgl. vom 24.4.1986 [661 KB]
), Verwaltungsakten des Bauaufsichtsamts (hier) und dem Bauvertrag mit der bmc-GmbH vom 18.6.1986 [2.026 KB]
und Rechnungen (vgl. vom 23.1.1986
) nicht als Auflassungs-, Leistungsempfänger, nicht als Darlehensnehmer, nicht als Antragsteller und nicht als angeblicher Bauherr genannt.
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Nach den Akten Steueransprüche "ohne Ende"
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Würde das zuständige Lagefinanzamt Charlottenburg (West) die UB/VM, die Mitteilungen des GBA und des Katasteramtes über die Eintragung des Eigentumswechsels am 20.9.1985 - aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
des FA für GrESt - befolgen und einheitliche, gesonderte Einheitwertbescheide zum 1.1.1986 gegenüber den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) und ihren jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzämtern bekannt geben (§§ 179 II S. 2, 180 I Nr. 1 AO), dann würden die übrigen Finanzämter zwangsläufig ihre rechtsgrundlos begünstigenden Einkommen-, Vermögenbescheide u.a. zu Lasten des RAuN Prof. Dr. Hertin mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben und die gesetzlichen Steuern in Millionen-Höhe veranlagen und beitreiben müssen.
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Nach den Akten Straftaten im Amt "ohne Ende"
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Würden die Finanzämter die aktenkundige Tatsache feststellen, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB]
nicht unterschrieben haben und seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.8.1985 [578 KB]
bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann würden sie zwangsläufig die Ausplünderung der Finanzkassen unter dem Vorwand von negativen Einkünften aus V+V u.a. zu Gunsten des RAuN Prof. Dr. Hertin und zu Lasten der Steuergläubiger, Betrugs-, Korruptionsopfer aufdecken, was sie bis heute durch Untätigkeit zu Gunsten der Amtsträger verhindert haben.
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Verwaltungsakte durch die Akten nicht gedeckt
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Der RAuN Prof. Dr. Hertin und die Amtsträger bei den Justiz-, Wirtschafts-, Bau- und Finanzbehörden können den Inhalt ihrer paginierten Akten nicht bestreiten, sondern nur den Versuch der Unterdrückung, Vertuschung zu unternehmen.
Der Inhalt der Prüf-, Ermittlungsberichte, Urteilstatbestände, begünstigenden Verwaltungsakte steht nämlich im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten, was durch einfache Akteneinsicht erkenn- und beweisbar ist.
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