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Ausplünderung des FA für GrESt um 1,4 Mio. DM
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29.5.1984: Grundstückskaufvertrag
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Am 29.5.1984 [1.820 KB]
haben die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" einen Kaufvertrag über die Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 zum Kaufpreis von 35 Mio. DM geschlossen und vom Notar Dr. Vinck beurkunden lassen.
Im KV sind die GbR-Anteile der 9 Käufer am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM bezeichnet.
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5.6.1984: Grunderwerbsteuererklärung
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Am 5.6.1984 hat der Notar Dr. Vinck beim FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern den KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
und die Veräußerungsanzeigen (GrESt-Erklärungen) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordrucksatz im Durchschreibeverfahren eingereicht (§ 18 GrEStG).
Vinck hat den Vordruck aber nicht vollständig ausgefüllt, die GbR-Anteile der 9 Käufer am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM ausgelassen.
Er hat behauptet, dass Grundstückserwerberin die "BGB-Gesellschaft Kurfürstendamm 12-15", c/o Wolfgang Kind, Westendallee 64a, 1000 Berlin 19 zu 1/1 Anteil ist.
Der Inhalt des von Vinck beurkundeten Kaufvertrages vom 29.5.1984 wird durch der Inhalt der von ihm, aber unvollständig ausgefüllten Grunderwerbsteuererklärung (Veräußerungsanzeige) vom 5.6.1984
nicht gedeckt.
Am 17.7.1984
hat Vinck keine Vollmacht des Schnauck beurkundet, sondern dessen Unterschrift beglaubigt.
Am 31.7.1984
hat Kind dem Vinck mitgeteilt, dass er von Jakobeit, Lein, Lemmel und Knischewski keine Vollmachten erhalten hat und deshalb deren GbR-Anteile (9 Mio. DM) übernehme, wie es im Kaufvertrag vom 29.5.1984 [1.820 KB]
vereinbart ist.
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Trotz GrESt-Erklärung keinen GrESt-Bescheid
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Das FA hat den im KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
, in den UB/VM vom 7.11.1984 [352 KB]
anteilig genannten und am 20.9.1985 [952 KB]
namentlich eingetragenen 9 Käufern, Eigentümern (als GbR) seit dem 5.6.1984 bis heute keinen inhaltlich bestimmten, begründeten, zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen GrESt-Bescheid zugestellt (GrESt. 2% von 35 Mio. DM = 700.000,--- DM; §§ 13 Nr. 1 GrEStG, 44, 118 ff. AO).
Die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) haben mangels Eigen-, Fremdkapital und eines GrESt-Bescheides deshalb auch die Grunderwerbsteuern von 700.000,-- DM nicht gezahlt.
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7.11.1984: UB/VM des FA für GrESt
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Am 7.11.1984 [1.958 KB]
hat das FA den UB/VM einen Auszug aus dem KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
mit den jeweiligen GbR-Anteilen der 9 Käufer (als GbR) am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM angeheftet, diese dem Notar Dr. Vinck, der OFD Berlin, dem Lagefinanzamt Ch-burg,, Betriebssitzfinanzamt der VICTORIA (FA für Körperschaften) und den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der 9 Käufer (in GbR) zugestellt.
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1.8.1985: Übergang von Nutzen und Lasten
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Am 31.7.1985
hat die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG dem Notar Dr. Vinck mitgeteilt, dass sie den Kaufpreis von 35 Mio. DM zur Erfüllung des KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
erhalten hat und nunmehr die Einigung, Auflassung beurkundet, der Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt, gestellt werden kann.
Am 1.8.1985 sind die Nutzen und Lasten, die Einkünfte aus der Einkunftsart V+V von jährlich ca. 2 Mio. DM von der VICTORIA-Lebensversicherungs-AG schuldenfrei auf Kind, Schröder, Eberhard, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) übergegangen, gem. der Vereinbarung in § 3 Nr. 5 des KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
.
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31.7.85: Hertin Antrag auf Eigentumsumschreibung
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Am 31.7.1985 [5.343 KB]
hat der Notar Dr. Hertin beim GBA einen Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt, und zwar aufgrund des KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
und der UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
.
Am 19.8.1985
hat das GBA erwartungsgemäß den Notar Dr. Vinck aufgefordert, die Einigung, Auflassung zu beurkunden (§§ 873, 925 BGB).
Am 29.8.1985 [578 KB]
haben die VICTORIA-Lebensversicherungs-AG sowie Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" - sämtlichst vertreten durch die Renogehilfin Schroer - ihre Einigung und die Auflassung dahin erklärt und vom Notar Prof. Dr. Nordemann beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15, Flurstücken 20/29 und 17/35 auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
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20.9.1985: Eigentumserwerb ohne GrESt
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Am 20.9.1985 [952 KB]
ist das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 mit einem Verkehrswert von 35 Mio. DM - aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
- auf Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) rechtswirksam (§§ 873, 925 BGB, 70 ff. VersAufG, 47 GBO, 29 I BBauG, 7, 22 GrEStG), aber rechtsgrundlos schulden-, grunderwerbsteuerfrei übergegangen.mehr
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20.9.1985: Eigentumsumschreibung
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Am 29.5.1984 [1.820 KB]
ist die "GbR Kurfürstendamm 12-15" durch den not. KV von Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck rechtswirksam zum Zweck des gesamthänderischen Erwerbs der Grundstücke Ku-damm 12/13 und 14/15 gegründet und am 20.9.1985 [952 KB]
durch die Eintragung der 9 Käufer, Erwerber (als GbR) wegen Zweckerreichung beendet worden (§§ 311b, 433, 705, 726 1. Alt. BGB).
Die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) sind seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben, haben beim Stadtplanungs-, Vermessungs-, Kataster-, Grundbuchamt keine Anträge gestellt, ihre jeweiligen GbR-Anteile und das zum Gesamthandsvermögen gehörende Eigentum an den Grundstücken nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen.
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6.6.1985: unbestimmer Kaufvertrag
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Am 6.6.1985 war die VICTORIA-Lebensversciherungs-AG noch als Alleineigentümerin der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 eingetragen.
Am 6.6.1985 [3.953 KB]
haben Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck als "GbR Kurfürstendamm 12-15" und die Gädeke und Landsberg GmbH & Co., Passage am Kurfürstendamm 13 KG einen not. KV über ein nicht vermessene, unbestimmte Fläche der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 , Flurstücke 20/29 und 17/35 zum Kaufpreis von 15 Mio. DM geschlossen.
Am 11.6.1985 hat der Notar Pattberg unvollständig ausgefüllte, unbestimmte Veräußerungsanzeigen (GrESt-Erklärungen) beim FA eingereicht.
Er hat die genaue Größe der verkauften Teilflächen und die im KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
und in den UB/VM [1.958 KB]
genau bezeichneten GbR-Anteile der 9 Verkäufer (als GbR) von insgesamt 30 Mio. DM ausgelassen.
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18.2./30.6.1986: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 18.2.1986 [1.397 KB]
und 30.6.1986 hat das FA unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund der von Pattberg nicht vollständig ausgefüllten VA vom 11.6.1986 und der unbestimmten Grundstücksflächen in den KV vom 6.6.1985 [3.953 KB]
und 24.6.1986.
In den UB/VM haben die Beamten die veräußerten Teilflächen der Grundstücke Ku-damm 12/13 und 14/15, Flurstück 20/29, ca. 2.258 qm, Flurstück 17/35, ca. 582 qm und Ku-damm 14/15, Flurstück 17/35, 87 qm unbestimmt angegeben und die in den UB/VM [1.958 KB]
vom 7.11.1984 noch genau bezeichneten GbR-Anteile der am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) ausgelassen.
Der Inhalt der UB/VM [1.397 KB]
vom 18.2./30.6.1986 wird durch den Inhalt der UB/VM [1.958 KB]
vom 7.11.1984, KV vom 6.6.1985 [3.953 KB]
und 24.6.1986, Grundbücher für die Grundstücke Ku-damm 12/13 [943 KB]
und 14/15 [994 KB]
und des Liegenschaftskatasters [128 KB]
nicht gedeckt.
Die UB/VM sind mit Blick auf § 20 GrEStG inhaltlich unbestimmt und von den übrigen Finanzämtern nicht befolgt worden.
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24.7.1987: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 3.10.1986 [831 KB]
hat der am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der UB/VM [1.958 KB]
- eingetragene Miteigentümer RAuN Krause mit seinem Betrugsopfer Pientka einen zum 1.1.1988 aufschiebend bedingten KV über seinen angeblichen GbR-Anteil von 325.000,-- DM zum Kaufpreis von 104.000,-- DM geschlossen, vom Notar Dr. Scholze beurkunden lassen und den Kaufpreis erhalten.
Nach dem KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
und den UB/VM [1.958 KB]
hat der GbR-Anteil des Krause hat aber nicht 325.000,-- DM, sondern 1,5 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM betragen.
Am 18.2.1987 hat Scholze die VA, GrESt-Erklärung auf dem Vordrucksatz nicht vollständig ausgefüllt.
Er hat die den Grundbüchern Ku-damm 12/13 [579 KB]
und 14/15 [694 KB]
sowie dem Liegenschaftskataster [128 KB]
zu entnehmenden, genau bezeichneten Flurstücke und Flächen und den in den UB/VM [1.958 KB]
bezeichneten GbR-Anteil seines Kollegen Krause von 1,5 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM ausgelassen.
Am 24.7.1987 [400 KB]
hat der Beamte Menzel inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund des vom Notar Dr. Scholze beurkundeten KV vom 3.10.1986 [831 KB]
über den GbR-Anteil des am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen Miteigentümers RAuN Krause mit dem Betrugsopfer Pientka.
Die RAuNe Krause, Dr. Scholze und der Beamte Menzel haben die Tatsache unterdrückt, dass der Verkäufer und Miteigentümer Krause in den UB/VM [1.958 KB]
vom 7.11.1984 mit einen GbR-Anteil von 1,5 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM genannt ist, dieser aber nicht Gegenstand des not. KV vom 3.10.1986 [831 KB]
war.
Der Beamte Menzel hat in seinen UB/VM [400 KB]
die Rechtwirksamkeit der Übertragung des GbR-Anteils des Miteigentümers Krause von 325.000,-- DM zum Kaufpreis von 104.000,-- DM auf Pientka zum 1.1.1988 festgestellt..
Das GBA und die jeweiligen Finanzämter haben die mit Blick auf § 20 GrEStG inhaltlich unstimmte, unbegründete UB/VM des Beamten Menzel nicht befolgt, das Betrugsopfer Pientka ist als Käufer, Miteigentümer in die Grundbücher auch nicht eingetragen worden.
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30.9.1987: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 30.9.1987 [1.372 KB]
hat der Beamte Menzel wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund des vom Notar Dr. Schulze-Zeu beurkundeten Antrages auf Grundbuchberichtigung vom 23.7.1986 [1.249 KB]
.
Der Beamte hat die in den UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
genannten GbR-Anteile von Kind (15 Mio. DM) und Schröder (6 Mio. DM) am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM in seinen UB/VM vom 30.9.1987 [1.372 KB]
ausgelassen.
Die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen Miteigenümer Kind und Schröder haben mit den im Antrag vom 23.7.1986 [1.249 KB]
genannten 23 Personen keine KV über ihre jeweiligen GbR-Anteile von insgesamt 21 Mio. DM geschlossen, ihre GbR-Anteile nicht verloren, nicht übertragen.
Die Beamten, Richter haben behauptet, dass die im Antrag vom 23.7.1986 [1.249 KB]
genannten - vom RA Wellmann vertretenen - 23 Personen bereits im 2. Halbjahr 1984 ! gesamthänderische Miteigentümer geworden sind, und zwar aufgrund ihrer KV über eine Beteiligung an der "GbR Ku-damm 12-15" als Kaufgegenstand i.V.m. dem angeblich schrftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
.
Obwohl der RAuN Prof. Dr. Nordemann erst am 29.8.1985 [578 KB]
die Einigung, Auflassung beurkundet hat, sollen nach der Behauptung der Beamten, Richter bereits lange vorher, z.B. die RAe Wellmann am 15.10.1984 [1.439 KB]
, Nordemann am 15.4.1985 [2.274 KB]
, Hertin am 15.4.1985 [2.274 KB]
, Vinck am 1.4.1985 [1.401 KB]
gesamthänderische Miteigentümer geworden sein,
Weil Kind und Schröder erst am 20.9.1985 [952 KB]
als Miteigenümer eingetragen wurden, konnen sie ihre GbR-Anteile nicht bereits im 2. Halbjahr 1984 oder im 1. Quartal 1985 auf die im Antrag vom 23..7.1986 [1.249 KB]
gennanten 23 Personen übertragen haben.
Weil die GbR-Anteilsübertragung nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist (§ 719 I BGB), die Miteigentümer Krause und Braun ihre Zustimmung aber bis zum 30.9.1987 nicht erteilt haben, hat der Beamte Menzel die Unwirksamkeit der GbR-Anteilsübertragung von Kind und Schröder auf die in der Anlage der UB/VM [1.372 KB]
genannten 23 Personen festgestellt.
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6.11.1987: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 6.11.1987 [394 KB]
hat der Beamte Menzel wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund der vom Notar Schulz am 28.9.1987 [1.362 KB]
beurkundeten Einigung und Auflassung und des KV über den GbR-Anteil des Miteigentümers Schröder vom 21.7.1986.
Der Beamte Menzel hat in den UB/VM nur das Grundstück Kurfürstendamm 15 genannt, Flurstück und Größe ausgelassen, die Rechtswirksamkeit der GbR-Anteilsübertragung des Miteigentümers Schröder auf Pientka am 21.7.1986 festgestellt, den in den UB/VM [1.958 KB]
vom 7.11.1984 genannten GbR-Anteil von Schröder von 6 Mio. DM am Gesellschaftskapital von 30 Mio. DM ausgelassen.
Am 28.9.1987 [1.362 KB]
hat der inhaftierte Schröder aber - aufgrund des KV vom 21.7.1986 [1.362 KB]
über seinen angeblichen GbR-Anteil von 45.000,-- DM - die Einigung und Auflassung dahin erklärt und vom Notar Schulz beurkunden lassen, dass das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 auf Pientka übergehen soll und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bewilligt und gestellt.
Der Inhalt der UB/VM vom 6.11.1987 ist mit Blick auf § 20 GrEStG inhaltlich unbestimmt, vom Grundbuchamt und den Finanzämtern nicht befolgt worden und wird durch den Inhalt des Verträge vom 21.7.1986 und 28.9.1987 nicht gedeckt.
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1988/1989: Grunderwerbsteuerprüfung
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Das FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern ist gegenüber den am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der UB/VM [1.958 KB]
- eingetragenen 9 Eigentümern (als GbR) untätig geblieben, hat diesen keinen GrESt-Bescheid, keine Prüfungsanordnung zugestellt.
Vom 19.10.1988 - 31.3.1989 hat der Sachgebietsleiter Hecht angeblich bei der "GbR Ku-damm 12-15", richtig nur bei dem am 20.9.1985 [952 KB]
- aufgrund der UB/VM [1.958 KB]
- eingetragenen Miteigentümer Schnauck eine Grunderwerbsteuerprüfung durchgeführt.
Er hat in seinem Prüfbericht vom 19.4.1989 [8.939 KB]
die Eintragung am 20.9.1985 [952 KB]
der 9 Eigentümer (als GbR) - aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und UB/VM [1.958 KB]
vom 7.11.1984 - ausgelassen, unterdrückt.
Der Sachgebietsleiter Hecht hat weiter den Abschluss einen schriftlichen GV mit Datum 21.5.1984 [2.569 KB]
unterstellt, frei erfunden und inhaltlich ausgelegt, obwohl dieser von den am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen, in den UB/VM [1.958 KB]
genannten Miteigentümern Eberhardt, Metz, Braun und Schnauck nicht unterschrieben worden ist.
Als Prüfungsergebnis hat er behauptet, dass im Zusammenhang mit dem KV vom 29.5.1984 [1.820 KB]
kein einheitliches Vertragswerk, kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gegeben ist und den angeblichen GrESt-Bescheid vom 20.9.1984 aufgehoben.
Die Beamten des FA haben den Bericht vom 19.4.1989 [8.939 KB]
über ihre GrESt-Prüfung bei der "GbR Ku-damm 12-15" nur den am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen Miteigentümer Schnauck bekannt gegeben.
Die am 20.9.1985 eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) haben aber den am 19.4.1989 von Hecht aufgehobenen, angeblichen GrESt-Bescheid vom 20.9.1984 nicht erhalten.
Die Beamten haben gleichwohl anschließend die - aufgrund des GrESt-Bescheides vom 20.9.1984 - angeblich gezahlte Grunderwerbsteuer von 700.000,-- DM vom Konto der Finanzkasse auf das Bezugskonto des jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann überwiesen.
Der Sachgebietsleiter Hecht und die übrigen Sachbearbeiter haben die Finanzkassen nur aufgrund von Dienstanweisungen der durch Annahme von illegalen "Parteispenden" erpressbar gewordenen Abgeordneten, des Präsidenten der OFD und des Amtsleiters zur Verleitung, Erfüllung, Unterdrückung der gemeinschaftlichen Straftaten im Amt um 1,4 Mio.DM durch Untätigkeit, Verzicht , angebliche Grunderwerbsteuerrückerstattung an den jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann ausplündern müssen,
Die Eigentumsumschreibung am 20.9.1985 [1.958 KB]
- aufgrund der Einigung, Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB]
und der UB/VM [1.958 KB]
- ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Die Beamten bei den Finanzämtern haben bis heute den am 20.9.1985 [1.958 KB]
eingetragenen, steuerlichen Gesamtschuldnern keinen Grunderwerbsteuerbescheid bekannt gegeben, so dass auch keine Festsetzungs-, keine Zahlungs-, keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Das jetzt zuständige FA Spandau (zentrale GrESt-Stelle) kann die zum Landesvermögen gehörenden GrESt von 700.000,-- DM zzgl. der Zinsen noch immer festsetzen und beitreiben und den zu Unrecht als "Grunderwerbsteuerrückerstattung" gezahlten Betrag von 700.000,-- DM von dem jetzigen CDU-Abgeordneten RA Wellmann zurückfordern, zu Gunsten des inzwischen verarmten Landes Berlin 1,4 Mio. DM zzgl. Zinsen seit 1984 geltend machen.
Würden die Beamten aber pflichtgemäß tätig werden, die zum Landesvermögen gehörenden GrESt, den Betrag von 1,4 Mio. DM zzgl. der Zinsen veranlagen und beitreiben, dann würden sie zwangsläufig die gemeinschaftlichen Straftaten im Amt (Justiz, Finanzen, Bauen, Wirtschaft) aufdecken, die Schadensersatzpflicht wegen Amtsmissbrauch begründen müssen, was sie durch gegenseitige Amtsträger-, Beamten-, Richter-, Straftäterhilfe, Untätigkeit bisher verhindert haben.
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4.1.1991: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 4.1.1991 [498 KB]
hat der Beamte wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund der vom Notar Reißig am 28.12.1990 [1.106 KB]
beurkundeten KV vom über die angeblichen GbR-Anteile der in der Anlage 1, 2 - 27 und 29 - 30 genannten Personen.
Als veräußerter Grundbesitz sind die am 3.6.1986 [128 KB]
im Kataster und am 10.6.1986 in den Bestandsverzeichnissen der Grundbücher eingetragenen Grundstücke Kurfürstendamm 12 [943 KB]
und 15 [994 KB]
, Flurstücke 144 und 146 mit 490 qm und 740 qm bezeichnet.
Die Beamten haben in den Grundbüchern [952 KB]
und im Kataster [128 KB]
als Eigentümer aber nur Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) mit ihren Namen und Geburtsdaten eingetragen.
Der Beamte hat festgestellt, dass die in der Anlage genannten 30 Personen ihre jeweiligen GbR-Anteile von 96,45% (von 10.675 Mio. DM) rechtswirksam auf die 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG übertragen haben.
In der Anlage zu den KV vom 28.12.1990 [1.106 KB]
sind aber nicht die in der UB/VM [498 KB]
genannten 30 Personen, sondern ca. 75 Personen als angeblich gesamthänderische Miteigentümer der Grundstücke genannt.
Obwohl in den UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) mit ihren GbR-Anteile von 30 Mio. DM genannt sind, sind in der Anlage der vom Notar Reißig beurkundeten, dem FA vorgelegten KV vom 28.12.1990 [1.106 KB]
ca. 70 Personen mit GbR-Anteile von 10.675 Mio. DM genannt.
Auch die UB/VM vom 4.1.1991 sind inhaltlich unbestimmt, unbegründet, werden durch die UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
, Eintragung am 20.9.1985 [952 KB]
und die not. KV vom 28.12.1990 [1.106 KB]
nicht gedeckt und sind von den jeweiligen Finanzämtern nicht befolgt worden.
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22.3.1992: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 22.3.1992 [632 KB]
hat der Beamte wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund eines vom Notar Reißig beukundeten KV vom 6.8./3.12.1991 über einen GbR-Anteil der 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG von 96,45 % (Veräußerer) auf den RA Dr. Mosch von 0,51522 % (Erwerber) zum Kaufpreis von 55.000,-- DM und die Rechtswirksamkeit der GbR-Anteilsübertragujng festgestellt.
Als veräußerter Grundbesitz sind am 3.6.1986 [128 KB]
im Kataster und am 10.6.1986 in den Grundbücher eingetragenen Grundstücke Kurfürstendamm 12 [943 KB]
und 15 [994 KB]
, Flurstücke 144 und 146 mit 490 qm und 740 qm bezeichnet und die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) mit ihren Namen und Geburtsdaten genannt.
Weil die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie ihre in den UB/VM [1.958 KB]
genannten GbR-Anteile von insgesamt 30 Mio. DM und/oder die zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen.
Die Finanzämter haben auch diese inhaltlich unbestimmte VM zur namentlichen, anteiligen Zurechnungsfortschreibung nicht befolgt.
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7.12.1992: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 7.12.1992 [377 KB]
hat der Beamte wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund des vom Notar Dr. Röh beurkundeten KV über einen GbR-Anteil vom 21.6.1991.
Nach der Feststellung des Beamten soll die 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG ihren GbR-Anteil von 95,9 % (von 10.675 Mio. DM), an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Eigentum an den Grundstücken Ku-damm 12 und 15, Flurstücken 144 und 146 mit 490 qm und 740 qm rechtswirksam auf die 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH übertragen haben.
Weil die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen, in den UB/VM vom 7.11.1984 [1.958 KB]
genannten 9 Eigentümer (als GbR) mit GbR-Anteilen von insgesamt 30 Mio. DM seit dem 29.8.1985 [578 KB]
bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, konnte die 26. Hanseatiscihe Grundbesitz GmbH & Co. KG keine GbR-Anteile an den "Restgrundstücken" Kurfürstendamm 12 und 15 erwerben, nicht gesamthänderische Miteigentümerin geworden sein.
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24.8.1994: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 24.8.1994 [731 KB]
hat der Beamte Herrmann inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund der vom Notar Reißig beurkundeten KV vom 14./17.2. und 2.3.1994 über GbR-Anteile.
Als veräußerter Grundbesitz sind wieder die am 3.6.1986 [128 KB]
im Kataster und am 10.6.1986 in den Grundbüchern eingetragenen Grundstücke Ku-damm 12 [943 KB]
und 15 [994 KB]
, Flurstücke 144 und 146 mit 490 qm und 740 qm bezeichnet,
Die Beamten haben aber am 20.9.1985 [952 KB]
in den Grundbüchern und am 4.6.1986 im Kataster [128 KB]
nur Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (als GbR) mit ihren Namen und Geburtsdaten eingetragen.
Weil die am 20.9.1985 [952 KB]
eingetragenen 9 Eigentümer (als GbR) - darunter Schöne - seit dem 29.8.1985 [578 KB]
gemeinschaftlich untätig geblieben sind, haben sie ihre in den UB/VM [1.958 KB]
genannten GbR-Anteile (Schöne GbR-Anteil 2 Mio. DM) von insgesamt 30 Mio. DM und/oder die zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 nicht verloren, nicht auf Dritte übertragen.
Der Beamte Herrmann hat gleichwohl festgestellt, dass Schöne (GbR-Anteil 2,061%) und Wellmann (GbR-Anteil 1,489%), ihre GbR-Anteile von insgesamt 3,550% (von 10.675 Mio. DM) auf die Lederwerke Wieman GmbH (als Erwerberin) rechtswirksam übertragen haben.
Die Finanzämter haben auch diese inhaltlich unbestimmte VM zur namentlichen, anteiligen Zurechnungsfortschreibung nicht befolgt.
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19.4.1994: unbestimmte UB/VM zum Betrug
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Am 19.4.1994 [495 KB]
hat der Beamte wieder inhaltlich unbestimmte UB/VM erlassen, und zwar aufgrund der vom Notar Lafrentz beurkundeten Einigung, Auflassung vom 21.12.1993 [3.531 KB]
.
Als veräußerter Grundbesitz sind die in den UB/VM [1.958 KB]
bezeichneten Grundstücke Ku-damm 12/13 [943 KB]
, Flurstück 20/29, Größe 2.303 qm und 14/15 [994 KB]
, Flurstück 17/35, Größe 1.906 qm, am 3.6.1986 [128 KB]
im Kataster und am 10.6.1986 in den Grundbüchern eingetragenen neuen Grundstücke Ku-damm 12 und 15, Flurstücke 144 und 146, Größe 490 und 740 qm und in den UB/VM [1.397 KB]
bezeichneten neuen Grundstücke Ku.damm 13 und 14, Flurstücke 143, 145 und 147, Größe 1.163, 1.240, 566 qm bezeichnet.
Der Beamte hat festgestellt, dass die 26. Hanseatische Grundbesitz GmbH, die Lederwerke Wieman GmbH und der RA Dr. Mosch (als GbR) zu 1/1 Anteil (von 10.675 Mio. DM) das zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörende Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12 und 15 rechtswirksam auf die 58. Hanseatische Grundbesitz GmbH & Co. KG übertragen haben.
Er hat weiter festgestellt, dass die G+L GmbH & Co. KG das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 13 und 14 rechtswirksam auf die 58. Hanseatische Grundbesizt GmbH & Co. KG übertragen hat, das sie durch ihre Eintragung am 27.8.1986 [820 KB]
- aufgrund der vom Notar Pattberg [940 KB]
beurkundeten, mit widerrufenen not. Vollmachten erklärten Einigung, Auflassung vom 11.6.1986 [1.029 KB]
- rechtwirksam erworben hat.
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Auflösung des FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern
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Die Beamten beim FA für Erbschaft-, Verkehrsteuern haben trotz Treue-, Eidespflicht - aufgrund von Dienstanweisungen - die Finanzkassen durch Untätigkeit und unter dem Vorwand von GrEStG-Rückerstattungen um insgesamt 1,4 Mio. DM ausgeplündert.
Sie haben durch ihre inhaltlich unbestimmten, nicht befolgbaren, nichtigen, vom Lagefinanzamt Ch-burg auch nicht befolgten Veräußerungsmitteilungen (VM) eigene Straftaten erfüllt, Beihilfe zum Betrug, zur Falschbeurkundung der Grundbücher und Kataster geleistet und anschließend die GrEStG-Akten, Beweisurkunden für ihre Straftaten im Amt angeblich vernichtet.
Anschließend haben die politisch bestellten Amtsträger, d.h. der Finanzsenator und/oder der Präsident der OFD Berlin Trendelenburg das FA für Erbschaft- und Verkehrsteuern aufgelöst und die Zuständigkeit für die GrESt erst auf das FA für Körperschaften IV und anschließend auf das FA Spandau übertragen, unter dem Vorwand der Rationalisierung, richtig wohl zur Unterdrückung der Straftaten im Amt.
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