Startseite
Grundbuchamt
Steuern
Bauen
Wirtschaft/Betriebe
Justiz
    Staatsanwaltschaft
    Landgericht Berlin
    Kammergericht
    Finanzgericht
    Verwaltungsgericht
    Bundesgerichtshof
    Bundesfinanzhof
Rechtsbeugung
Braun
Wellmann
Pientka
Prof. Dr. Nordemann
Prof. Dr. Hertin
Prof. Dr. Limbach
Prof. Dr. Emmerich
Gädeke, Landsberg
26. Hanseatische
Namensänderung
Impressum

Gefälligkeitsrichter nicht im eigenen Namen,

sondern "Im Namen des Volkes"

Der Justizfall "GbR Kurfürstendamm 12-15" ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den angeblichen "Rechtsstaat" nachhaltig zu zerstören, was die Richter gemeinschaftlich im persönlichen Eigeninteresse bis heute verhindert haben.

Obwohl die Richter das rechtliche Gehör gewähren und die Eigentumsgarantie beachten müssen (Art. 14 I, 103 I GG), haben sie gleichwohl im Zusammenhang mit den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 die Urteilstatbestände (durch Auslassungen und Unterstellungen) frei erfunden, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsentscheidungen zu Gunsten von "verdienten" Politikern, Amtsträgern, Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Parteimitgliedern und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen und die Erfüllung von Straftaten im Amt vertuschen zu können.


 


Nach oben

Urteilstatbestände von Richtern frei erfunden

Die Richter haben gemeinschaftlich die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] frei erfunden, diesen zitiert und inhaltlich ausgelegt, obwohl dieser nach den Akten von den 4 Mitauflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist und im Original nicht existiert.


 


Nach oben

"Die Wahrheit liegt im richterlichen Ermessen"

Würden die Richter die Urteilstatbestände antragsgemäß berichtigt und die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 festgestellt haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge zwangsläufig die Unbegründetheit ihrer Gefälligkeitsurteile zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer und inzident die Erfüllung von Straftaten im Amt festgestellt, was sie bisher gemeinschaftlich verhindert haben.



Nach oben

Unterdrückung der Auflassung vom 29.8.1985

Ausweislich der Urteilstatbestände haben die Zivilrichter im kollusiven Zusammenwirken die von dem Notarvertreter Prof. Dr. Nordemann am 29.8.1985 [578 KB] beurkundete Auflassung ausgelassen, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsentscheidungen zu Gunsten ihrer Kollegen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin als angebliche Prozessbevollmächtigte und angebliche Miteigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 begründen zu können.

Würden die Zivilrichter erkennbar festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge festgestellt, dass ihre "Kollegen" Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin sowie Wellmann als Prozessvertreter ohne Vertretungs-, Verfügungsmacht aufgetreten sind und gehandelt haben, was sie zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer und zu Gunsten der Amtsträger bisher verhindert haben.


 


Nach oben

Eigentumsumschreibung durch das Grundbuchamt

Am 20.9.1985 hat das GBA beim AG Charlottenburg die VICTORIA als Alleineigentümerin gelöscht und anschließend Kind, Schröder, Eberhardt, Metz, Schöne, Sikatzis, Krause, Braun und Schnauck (in GbR) als Eigentümer der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 in Abt. 1 der Grundbücher eingetragen, und zwar aufgrund der Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und der UB/VM [1.958 KB] des FA für GrESt.


 


Nach oben

Unterstellung eines Vertragsabschlusses

Die Richter bei den Zivilgerichten haben erkennbar plangemäß, zielgerichtet und ergebnisorientiert den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 zum Zwecke des Erwerbs der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 frei erfunden und diesen inhaltlich "ausgelegt", obwohl dieser nicht notariell beurkundet worden ist (§§ 313 S. 1, 125 BGB).

Nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs-, Gerichtsakten ist der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben, zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen, durch Beitragsleistung nicht erfüllt worden und existiert im Original nicht.


 


Nach oben

Gesellschaftsvertrag als Kaufvertragsbestandteil

Der bereits wegen des Verdachts des Betruges einschlägig hafterfahrene Mitkäufer Kind hat im 2. Halbjahr 1984 mit ca. 70 Personen datenidentische, jedoch inhaltlich unterschiedliche Kaufverträge über eine angebliche Beteiligung und/oder Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand geschlossen.

Nach den Feststellungen der Kriminalpolizei hat Kind die von ihm vereinnahmten Kaufpreise von ca. 8 Mio. DM über inländische GmbH´s auf das Konto der ihm und Schröder gehörenden Schweizerischen IRS Revisions-, Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungs-AG bei der S.G. Warburg-Bank AG in Zürich im Wege der steuerfreien Geldwäsche überwiesen.

Integrierter Bestandteil der ca. 70 "Kaufverträge" war jeweils ein Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 als austauschbare Lose-Blatt-Sammlung zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs der Grundstücke, der von den 4 Käufern und Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist, was den ca. 70 Käufern und den Amtsträgern (Finanzen, Justiz) bekannt ist.



Nach oben

"Kaufvertrag" des RA Wellmann vom 15.10.1984

Nach den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten hat z.B. der jetzige CDU-Abgeordnete Wellmann am 15.10.1984 [1.439 KB] den "Kaufvertrag" über eine angebliche Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 100.000,-- DM nur allein unterschrieben.

Am 12.12.1984 [1.389 KB] hat der RAuN Eckert mit Kind einen Kaufvertrag über eine Unterbeteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 120.000,-- DM geschlossen.

Der jeweils integrierte Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Zwecke des Grundstückerwerbs ist von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun jedoch nicht unterschrieben worden.


 


Nach oben

"Kaufvertrag" des RAuN Prof. Dr. Nordemann

Am 15.3.1985 [2.274 KB] hat der RAuN Prof. Dr. Nordemann mit Kind allein einen Kaufvertrag über eine angebliche Beteiligung an der "GbR Kurfürstendamm 12-15" als Kaufgegenstand zum Kaufpreis von 500.000,-- DM geschlossen und am 29.8.1985 die Auflassung beurkundet.

Nach den paginierten Akten ist der integrierte Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] zum Zwecke des gemeinschaftlichen Erwerbs der Grundstücke Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 ist von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden.


 


Nach oben

Aus den Akten des Finanzamtes Charlottenburg

Bereits 1985 haben die Amtsträger beim Lagefinanzamt Chlbg.-West wohlweislich nicht alle, sondern nur einige Auflassungsempfänger und die weiteren ca. 70 "Käufer" als Steuerpflichtige aufgefordert, den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen, der integrierter Bestandteil der Kaufverträge war.

Im Hinblick auf ihre jeweilige Wahrheitspflicht und den Akteninhalt haben einige der Auflassungsempfänger und die übrigen ca. 70 "Käufer" dem Lagefinanzamt Chlbg.-West jeweils nur einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Die Beweisurkunden sind vom Lagefinanzamt Charlottenburg (West) in 2 Bänden mit der Aufschrift "Gesellschaftsverträge", Blatt 1-224 zusammengefaßt worden sind. Blatt 212-220 aus der Steuerakte hier [1.435 KB] .



Nach oben

Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft

Im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Mitauflassungsempfängerns Kind am 23.10.1985 hat der Kriminalhauptkommissar Mühl nicht alle, sondern nur einige Auflassungsempfänger und die ca. 70 "Käufer" als Zeugen aufgefordert, den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen.

Mit Blick auf ihre Wahrheitspflicht und den Akteninhalt haben einige der Auflassungsempfänger und die übrigen ca. 70 Personen der Kriminalpolizei jeweils nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den 4 Mitauflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Am 6.3.1986 [1.651 KB] haben die RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin als Vertreter des Auflassungsempfängers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei auch nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.


 


Nach oben

Aus den paginierten Akten des Finanzgerichts

Am 23.11.1995 haben die Richter des 6. Senats beim FG Hamburg in dem Verfahren gegen das FA HH-Barmbek-Uhlenhorst wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen für 1984-1987 jedoch nur den Mitauflassungsempfänger RAuN Krause aufgefordert, den angeblichen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 zum Beweis vorzulegen.

Am 22.1.1996 [1.426 KB] hat der Mitauflassungsempfänger RAuN Krause dem FG auch nur einen Gesellschaftsvertrag mit Datum 21.5.1984 in Fotokopie vorgelegt bzw. nur vorlegen können, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.


 


Nach oben

Bösgläubigkeit der Richter und Prozessbeteiligten

Nach den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten war den 9 Auflassungsempfängern (in GbR), den ca. 70 "Käufern" und den Richtern gemeinschaftlich bekannt, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 von den 4 Mitauflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist.

Gleichwohl haben die Richter zu Gunsten der ca. 70 "Käufer", darunter die RAe Prof. Dr. Nordemann, Wellmann, Prof. Dr. Hertin usw. unterstellt, dass die 9 Grundstückskäufer (in GbR) den GV mit Datum 21.5.1984 jeweils eigenhändig unterschrieben bzw. untereinander geschlossen haben, was der Wahrheit nicht entspricht.



Nach oben

Rechtsfolgen der gemeinschaftlichen Untätigkeit

Würden die Zivilrichter in den Urteilstatbeständen die Tatsache festgestellt haben, dass die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 [578 KB] bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann hätten sie kein einziges Sachurteil zu Gunsten der Rechtsanwälte Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck, Wellmann usw. als angebliche Prozessbevollmächtige und angebliche Miteigentümer begründen können, sondern deren Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückweisen, jedoch zwangsläufig die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufdecken müssen.

Würden die Richter bei den Finanz- und Verwaltungsgerichten die aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge aufgedeckt, dass ihre Kollegen bei den Zivilgerichten die Urteilstatbestände frei erfunden haben, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten von verdienten Politikern, Amtsträgern, Parteimitgliedern, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.

Würden die Richter bei den Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und/oder Strafgerichten die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der Auflassungsempfänger (in GbR) festgestellt haben, dann hätten sie als zwingende Rechtsfolge inzident die gemeinschaftliche Erfüllung von Straftaten im Amt aufgedeckt, was sie offenbar aufgrund einer Personen-, Gewalten- und Parteienverfilzung im Wege der gegenseitigen Amträger-, Richterhilfe bisher emeinschaftlich verhindert haben.



Nach oben

Unbegründete Sachurteile der Zivilgerichte

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) und weitere ca. 70 Personen haben den Finanz-, Strafverfolgungsbehörden und dem FG Hamburg mit Blick auf ihre jeweilige Wahrheitspflicht jeweils nur einen GV mit Datum 21.5.1984 zum Beweis in Fotokopie vorgelegt, der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.

Die Zivilrichter beim Amtsgericht Charlottenburg, Neukölln, beim Land- und Kammergericht Berlin und des 2. Zivilsenats beim BGH haben in den Urteilstatbeständen jedoch zu Gunsten der in den Rubren genannten ca. 78 Personen (angeblich in GbR) als "Tatsache" den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 mit den eigenhändigen Unterschriften der 9 Grundstückskäufer (in GbR) unterstellt, diesen inhaltlich zitiert und zu Gunsten der jeweils anwaltlich vertretenen ca. 78 Prozessbeteiligten (angeblich in GbR) tatrichterlich ausgelegt.



Nach oben

Richterwillkür durch 2 Urkunden erkennbar

Der Justiz-, Steuer- und Verwaltungsskandal bzw. die Erfüllung von Straftaten im Amt wird durch nur 2 Urkunden erkennbar, nämlich die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] und den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 [1.651 KB] , der von den 4 Auflassungsempfängern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben und damit zwischen den 9 Auflassungsempfängern (in GbR) nicht geschlossen worden ist.

Weil die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) den angeblichen GV mit Datum 21.5.1984 nicht unterschrieben haben und seit dem 29.8.1985 gemeinschaftlich untätig geblieben sind, sind auch keine Rechtsverhältnisse gegenüber den ca. 70 Personen, darunter den RAen Prof. Dr. Nordemann, Prof. Dr. Hertin, Dr. Vinck, Wellmann, Eckert usw. begründet worden bzw. solche bestehen nicht.

Die Amtsträger, Richter haben gemeinschaftlich die Auflassung vom 29.8.1985 [578 KB] ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.05.1984 [1.651 KB] frei erfunden und diesen inhaltlich ausgelegt, um ihre rechtsgrundlos begünstigenden Verwaltungsakte, Prüf-, Ermittlungsberichte, Beschlüsse und Sachurteile zu Gunsten der Amtsträger und zu Lasten der Betrugs-, Korruptionsopfer begründen zu können.

Die Richter haben gemeinschaftlich die Auflassung vom 29.8.1985 ausgelassen und den Abschluss eines GV mit Datum 21.5.1984 frei erfunden, um das Eigentum an den Grundstücken Kurfürstendamm 12/13 und 14/15 insgesamt ca. 80 Personen (in GbR) und die Vertretungs-, Verfügungsberechtigung dem hafterfahrenen Kind, dem jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann und/oder den RAen Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Eckert zurechnen zu können.

Der Inhalt der Verwaltungsakte, Prüf-, Ermittlungsberichte und Urteilstatbestände steht im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten, zur Wahrheit und Tatbestandsverwirklichung, was in einem angeblichen "Rechtsstaat" nicht zu glauben, durch Akteneinsicht jedoch erkenn- und beweisbar ist.



Nach oben

Richterwillkür zur Unterdrückung von Straftaten

Nach den Akten haben sich die 9 Grundstückskäufer (in GbR) untereinander nicht persönlich gekannt, sind niemals gemeinschaftlich zusammengetroffen und haben deshalb keine gemeinschaftlichen, inhaltlich übereinstimmenden, mündlichen, schriftlichen oder konkludenten Willenserklärungen abgegeben.

Die 9 Auflassungsempfänger (in GbR) haben seit ihrem Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29.08.1985 [578 KB] bis heute keine gemeinschaftlichen Willenserklärungen abgegeben, keine Verträge geschlossen und solche - nicht existierenden - Verträge sind nicht durch Beitragsleistungen und nicht durch einen gegenseitigen Leistungsaustausch erfüllt worden und existieren im Original nicht.

Die Urteilstatbestände stehen deshalb im Widerspruch zu den Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. zur Wahrheit, was durch einfache - hier dokumentierte - Akteneinsicht erkennbar ist.

Würden die Richter pflicht- und wahrheitsgemäß in den Urteilstatbeständen festgestellt haben, dass der RAuN Prof. Dr. Nordemann die Auflassung am 29.8.1985 [578 KB] beurkundet und am 6.3.1986 [1.651 KB] als Vertreter des Miteigentümers und Zeugen Dr. Sikatzis der Kriminalpolizei einen GV mit Datum 21.05.1984 zum Beweis vorgelegt hat, der von 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist, dann hätten sie kein einziges Urteil zu Gunsten der RAe Prof. Dr. Nordemann, Dr. Vinck, Dr. Hertin, Eckert, des jetzigen CDU-Abgeordneten Wellmann u.a. als Kläger/Beklagte und/oder angebliche Prozessbevollmächtigte begründen bzw. denen keinen rechtswidrigen Vermögens-, Steuervorteil zu Lasten der Korruptions-, Betrugsopfer Braun und Pientka verschaffen bzw. diese nicht faktisch entschädigungslos enteignen können.

Würden die Richter das Grund- und Menschenrecht auf rechtliches Gehör berücksichtigen (Art. 103 I GG, 6 I EMRK), zukünftig auch nur in einem einzigen Urteilstatbestand wahrheitsgemäß die Tatsache feststellen, dass der angebliche GV mit Datum 21.05.1984 von den 4 Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und Braun nicht unterschrieben worden ist und die 9 Auflassungsempfängern (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind, dann würden sie als zwingende Rechtsfolge ca. 200 ! Gefälligkeitsurteile zur rechtsgrundlosen Bereichung der Rechtsanwälte, "verdienten" Parteimitglieder oder Politiker wieder aufheben müssen.

Die Richter würden dann erkennbar machen, dass sie im kollusiven Zusammenwirken die Urteilstatbestände frei erfunden haben, um die von ihnen gewollten Gefälligkeitsurteile zu Gunsten von Rechtsanwälten, Amtsträgern und/oder "verdienten" Parteimitgliedern begründen und um denen rechtswidrige Vermögens-, Steuervorteile zu Lasten der Autoren Braun und Pientka, von Berlin und der Bundesrepublik Deutschland verschaffen zu können.

Würden die Richter auch nur in einem einzigen Urteilstatbestand wahrheitsgemäß die Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute feststellen, dann würden sie zwangsläufig einen Justiz- und Steuerskandal aufdecken, der geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den angeblichen "Rechtsstaat" bzw. die Justiz endgültig zu zerstören, was sie gemeinschaftlich bis heute verhindert haben.

Die Richter/Amtsträger können die aktenkundige und hier dokumentierte Tatsache nicht bestreiten, dass der angebliche GV mit Datum 21.5.1984 [1.426 KB] von den Miteigentümern Eberhardt, Metz, Schnauck und dem Mitautor Braun nicht unterschrieben, durch Beitragsleistungen nicht erfüllt worden ist, im Original nicht existiert und die 9 Grundstückseigentümer (in GbR) seit dem 29.8.1985 bis heute gemeinschaftlich untätig geblieben sind.

Weil die Richter diese aktenkundige Tatsache der gemeinschaftlichen Untätigkeit der 9 Auflassungsempfänger (in GbR) nicht bestreiten bzw. diese Tatsache nicht in einem anderen Sinne "auslegen" können, gewähren sie jetzt durch kurzen Prozess nicht mehr das rechtliche Gehör, um die sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolgen nicht berücksichtigen bzw. ihre "Gefälligkeitsurteile" nicht aufdecken und anschließend aufheben zu müssen.

Die Richter fühlen sich offenkundig nicht mehr an Recht, Gesetz und Richtereid, sondern nur noch an die von ihren Kollegen frei erfundenen Urteilstatbestände gebunden, die jedoch im Widerspruch zu den paginierten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. zur Wahrheit stehen.



Nach oben